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   OLG Frankfurt, 20.07.2011 - 4 UF 151/10   

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https://dejure.org/2011,25931
OLG Frankfurt, 20.07.2011 - 4 UF 151/10 (https://dejure.org/2011,25931)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.07.2011 - 4 UF 151/10 (https://dejure.org/2011,25931)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Juli 2011 - 4 UF 151/10 (https://dejure.org/2011,25931)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 68 Abs 3 S 2 FamFG, Art 111 Abs 1 FGG-ReformG, § 1696 Abs 1 BGB, § 1671 BGB, Art 6 Abs 2 S 1 GG
    Sorgerecht: Zu den Voraussetzungen des § 1696 BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sorgerecht: Zu den Voraussetzungen des § 1696 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1875
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06

    Verletzung des Elternrechts durch Umgangsregelung ohne Ermöglichung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2011 - 4 UF 151/10
    Durch die im gerichtlichen Verfahren vorgesehene persönliche Anhörung erhält das Kind die Möglichkeit, seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen, und versetzt damit vorliegend den Senat in die Lage, möglichst zuverlässig die Grundlagen einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen zu können (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 1389; 2006, 605; 2007, 105).

    Zwar mag dem Kindeswillen bei einem kleineren Kind noch eher geringes Gewicht zukommen, jedoch gewinnt der Kindeswille mit zunehmenden Alter des Kindes verstärkt an Bedeutung (vgl. BVerfG a.a.O.; FamRZ 2007, 105 und 1078).

    Denn auch soweit im Verfahren nach § 1696 BGB im Hinblick auf das betroffene Kindeswohl dem Amtsermittlungsgrundsatz Rechnung zu tragen ist, hat dies lediglich zur Folge, dass das zur Entscheidung aufgerufene Gericht sich eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu verschaffen hat; keineswegs sind die Gerichte hierbei stets gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 1389; 2006, 605; 2007, 105).

  • BVerfG, 18.01.2006 - 1 BvR 526/04

    Verletzung des Elternrechts des Vaters aus Art 6 Abs 2 S 1 GG durch langfristige

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2011 - 4 UF 151/10
    Durch die im gerichtlichen Verfahren vorgesehene persönliche Anhörung erhält das Kind die Möglichkeit, seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen, und versetzt damit vorliegend den Senat in die Lage, möglichst zuverlässig die Grundlagen einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen zu können (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 1389; 2006, 605; 2007, 105).

    Denn auch soweit im Verfahren nach § 1696 BGB im Hinblick auf das betroffene Kindeswohl dem Amtsermittlungsgrundsatz Rechnung zu tragen ist, hat dies lediglich zur Folge, dass das zur Entscheidung aufgerufene Gericht sich eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu verschaffen hat; keineswegs sind die Gerichte hierbei stets gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 1389; 2006, 605; 2007, 105).

  • BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04

    Elterliche Erziehungspflicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2011 - 4 UF 151/10
    Mit der wachsenden Fähigkeit und dem wachsenden Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsvollen Handeln (vgl. § 1626 Abs. 2 Satz 1 BGB) korrespondiert nicht nur die Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG entspringende Pflicht der Eltern, ihrem Kind die Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu ermöglichen (vgl. BVerfG a.a.O.; FamRZ 2008, 845), sondern auch die Verpflichtung der Gerichte zur Berücksichtigung des Kindeswillens.
  • BGH, 11.07.1984 - IVb ZB 73/83

    Entzug des Sorgerechts wegen Erziehungsversagens

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2011 - 4 UF 151/10
    Bereits der Grundsatz der Kontinuität spricht daher - wie das Amtsgericht zu Recht ausführt - für die Aufrechterhaltung der diese Betreuungssituation gewährleistenden Alleinsorge der Kindesmutter, da auf diese Weise die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehungsverhältnisse (vgl. BGH FamRZ 1985, 169; OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 1636; OLG Bamberg FamRZ 1997, 102) am besten gewährleistet ist.
  • BVerfG, 05.09.2007 - 1 BvR 1426/07

    Verfassungsrechtliche Gewährleistung des Elternrechts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2011 - 4 UF 151/10
    Dabei sieht der Senat den geäußerten Willen des Kindes als Ausdruck seiner stärkeren Bindungen zu einem Elternteil - der Kindesmutter - an, dessen Berücksichtigung geboten erscheint (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 1389; 2007, 1797).
  • OLG Dresden, 29.08.2002 - 10 UF 229/02

    Bedeutung der Geschwisterbindung bei Regelung der elterlichen Sorge

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2011 - 4 UF 151/10
    Zwar ist wichtiges Kriterien für den Förderungswillen und die Förderungsfähigkeit eines Elternteils auch dessen Bereitschaft, den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil zu unterstützten und das Kind -wenn nötig- entsprechend zu motivieren (vgl. OLG Dresden NJW 2003, 147; OLG München FamRZ 1997, 45; OLG Frankfurt FamRZ 1997, 573).
  • OLG München, 08.05.1996 - 12 WF 712/96
    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2011 - 4 UF 151/10
    Zwar ist wichtiges Kriterien für den Förderungswillen und die Förderungsfähigkeit eines Elternteils auch dessen Bereitschaft, den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil zu unterstützten und das Kind -wenn nötig- entsprechend zu motivieren (vgl. OLG Dresden NJW 2003, 147; OLG München FamRZ 1997, 45; OLG Frankfurt FamRZ 1997, 573).
  • BGH, 27.04.1994 - XII ZR 158/93

    Zulässigkeit der Berufung gegen ein Scheidungsverbundurteil

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2011 - 4 UF 151/10
    Soweit sich das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht einem konkret formulierten Antrag entnehmen lässt, bestehen dennoch keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde, da es im sorgerechtlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keines förmlichen Sachantrags bedarf und die Beschwerdebegründung in ausreichendem Maße erkennbar werden lässt, dass und und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angegriffen wird (vgl. BGH FamRZ 1994, 827).
  • OLG Bamberg, 20.03.1990 - 2 UF 49/90

    Befristete Beschwerde der deutschen Mutter gegen die ablehnende Entscheidung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2011 - 4 UF 151/10
    Zweck der Änderungsbefugnis ist dabei nicht die nochmalige Überprüfung der Grundlagen der ursprünglichen sorgerechtlichen Regelung, sondern die Anpassung der getroffenen Anordnungen an eine Änderung der für die ursprüngliche Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1990, 1135).
  • OLG Zweibrücken, 23.07.2009 - 6 UF 45/08

    Abänderungsverlangen für eine Sorgerechtsregelung: Prüfung einer Übertragung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2011 - 4 UF 151/10
    Die Änderung muss aus Gründen des Kindeswohls geboten sein, wobei die für eine Abänderung sprechende Umstände deutlich gegenüber den damit verbundenen Nachteilen überwiegen müssen (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2010, 138; KG ZKJ 2009, 211).
  • OLG Karlsruhe, 07.11.2000 - 2 UF 255/99

    elterliche Sorge - Fehlverhalten des Sorgeberechtigten - Kindeswohl

  • OLG Frankfurt, 14.10.1996 - 3 UF 62/96

    Gefährdung des Kindeswohls durch Zugehörigkeit eines Elternteils zu Scientoligy;

  • OLG Bamberg, 29.03.1995 - 7 UF 265/93

    Übertragung der elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind ; Beschwerde gegen eine

  • OLG Hamm, 17.01.1980 - 3 UF 75/79
  • OLG Frankfurt, 17.09.2018 - 4 UF 62/18

    Endenscheidung über Billigung eines Vergleichs nach § 156 Abs. 2 FamFG

    Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber mit der Einschränkung der Abänderungsbefugnis bezweckte Erziehungskontinuität müssen die für eine Abänderung sprechenden Umstände dabei deutlich gegenüber den damit verbundenen Nachteilen überwiegen (vgl. Senat FamRZ 2011, 1875-1876; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 1120-1122; KG FamRZ 2016, 1780-1784; Palandt- Götz , BGB, 77. A., § 1696, Rz. 11).
  • OLG Frankfurt, 21.05.2013 - 6 UF 32/13

    Abänderung der gemeinsamen elterlichen Sorge

    Triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe, die gem. § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB eine Abänderung der Sorgerechtsentscheidung erfordern, liegen vor, wenn die Gründe, die für eine Änderung sprechen, die damit verbundenen Nachteile deutlich überwiegen (OLG Frankfurt FamRZ 2011, 1875).

    Die Änderung muss aus Gründen des Wohls des Kindes geboten sein, dabei müssen die Gründe, die für eine Änderung sprechen, die damit verbundenen Nachteile deutlich überwiegen (OLG Frankfurt FamRZ 2011, 1875).

  • OLG Frankfurt, 28.02.2014 - 6 UF 326/13

    Abänderung einer ablehnenden Entscheidung auf Herstellung gemeinsamer elterlicher

    Dabei müssen die Gründe, die für eine Änderung sprechen, die damit verbundenen Nachteile deutlich überwiegen (OLG Frankfurt FamRZ 2011, 1875).
  • OLG Frankfurt, 20.11.2017 - 4 UF 223/17

    Voraussetzungen für dauerhaften Ausschluss des Umgangsrechts

    Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber mit der Einschränkung der Abänderungsbefugnis bezweckte Erziehungskontinuität müssen die für eine Abänderung sprechenden Umstände dabei deutlich gegenüber den damit verbundenen Nachteilen überwiegen (vgl. Beschluss des Senats vom 3.5.2013 - 4 UF 74/14; OLG Frankfurt FamRZ 2011, 1875; OLG Dresden FamRZ 2010, 1992; OLG Zweibrücken FamRZ 2010, 138; KG ZKJ 2009, 211; Götz in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 1696, Rdnr. 9).
  • AG Siegburg, 10.11.2021 - 311 F 6/21
    Maßgeblich sind dabei die Grundsätze der Kontinuität und Stabilität für das Kind (OLG Bremen 3.5.2010 - 4 UF 27/10; OLG Dresden FamRZ 2010, 1992f), das Förderprinzip und die Bindungstoleranz (OLG Frankfurt FamRZ 2011, 1875f) und der Kindeswille, soweit er dem Kindeswohl entspricht, da er Ausdruck der Bindungen und mit zunehmendem Alter auch ein Akt der Selbstbestimmung ist (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 1737f; OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 204; OLG Hamm FamRZ 2005, 746; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1471; 2010, 911f; Döll , a.a.O. § 1696 BGB Rn. 6).
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